Hundehaltung

Ein Hund kommt ins Haus:

Worauf muss ich allgemein achten?

Nur wer über 16 Jahre alt ist, darf einen Hund halten. Vorausgesetzt die nötige Sachkunde und die körperliche wie geistige Eignung ist gegeben. Das gilt auch für Personen, die den Hund zeitweilig beaufsichtigen oder führen.

Der Hund darf nur so gehalten, beaufsichtigt, verwahrt oder geführt werden, dass

  • Menschen und Tiere durch den Hund nicht gefährdet werden
  • Menschen und Tiere nicht über ein zumutbares Maß hinaus belästigt werden
  • er an öffentlichen Orten oder auf fremden Grundstücken nicht unbeaufsichtigt herumlaufen kann

Was muss ich zu erst machen?

Wenn der Hund älter als zwölf Wochen ist, muss man das der Hauptwohnsitzgemeinde binnen drei Tagen schriftlich melden.

In dieser Meldung muss beinhaltet sein:

  • Name und Adresse des Hundehalters oder der Hundehalterin
  • Rasse, Farbe, Geschlecht und Alter des Hundes
  • Name und Adresse der Person, die den Hund zuletzt gehalten hat
  • Der für das Halten des Hundes erforderliche Sachkundenachweis
  • Der Nachweis einer Haftpflichtversicherung über mindestens 725.000 Euro
  • Eine Registrierungsbestätigung aus der Heimtierdatenbank

Die Hundeabgabe beträgt:

- je Hund:         € 25,00

- je Wachhund: € 20,00

Bei Anmeldung eines Hundes wird vom Gemeindeamt eine Hundemarke ausgegeben. Die Hundemarke muss sichtbar am Halsband des Hundes angebracht werden.

Kosten der Hundemarke: € 4,00

Mein Hund ist verstorben oder hat einen neuen Halter:

Wenn der Hundehalter oder die Hundehalterin das Halten des Hundes beendet, muss er oder sie das unter Angabe des Endigungsgrundes und unter Bekanntgabe eines allfälligen neuen Hundehalters oder einer neuen Hundehalterin innerhalb von einer Woche der Gemeinde melden. Die amtliche Hundemarken ist dabei beim Gemeindeamt abzugeben!

Zuständig