Grundsteuer und Grundsteueraufrollung

Gemäß Grundsteuergesetz 1955 unterliegt der inländische Grundbesitz der Grundsteuer.

Zur Berechnung der Grundsteuer wird der vom Finanzamt mittels Einheitswertbescheid festgesetzte Grundsteuermessbetrag herangezogen. Der daraus errechnete Jahresbetrag wird (sofern er € 75,00 übersteigt) vierteljährlich vorgeschrieben.

Eine Aufrollung der Grundsteuer erfolgt bei einem Eigentümerwechsel, bei Neubauten/ Umbauten oder anderen Umständen, die eine Neubewertung des Grundbesitzes veranlassen und gilt ab dem Folgejahr des Eigentümerwechsels bzw. der Baufertigstellung. Diese Aufrollung ist allerdings nur aufgrund des neuen Einheitswertbescheides des Finanzamtes möglich.

Leider ist das zuständige Finanzamt mit diesen Neu-/Bewertungen zum Teil einige Jahre im Rückstand. Dies wurde von der Gemeinde bereits mehrmals urgiert.

Ein unbebautes Grundstück wird relativ gering bewertet, ein Gebäude jedoch erhöht den Grundsteuermessbetrag enorm. Somit ergibt sich bei verspätetem Einlangen des Einheitswertbescheides, welchen die Gemeinde erst erhält, sobald auch der Eigentümer verständigt wurde, oftmals ein hoher Betrag an Grundsteuer-Nachforderung.

Das ist verständlicherweise sehr unangenehm.

Sollten Sie ein Grundstück erworben oder einen Neubau errichtet haben, diesen bereits länger besitzen bzw. bewohnen und sollte noch keine Grundsteuerzahlung auf der Gemeindevorschreibung ersichtlich sein, bedenken Sie bitte, dass dieser Betrag noch ausständig ist.

Für Fragen und Auskünfte zur Grundsteuer stehen wir Ihnen im Gemeindeamt gerne zur Verfügung.

Sollten Sie Auskünfte zur Bewertung Ihres Grundbesitzes oder Fragen zum Einheitswertbescheid haben, wenden Sie sich bitte direkt an das Finanzamt Österreich unter Tel.: 050 233 233.

01.12.2022