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FREIZEITWOHNUNGSPAUSCHALE
Stand: 01/2023
Im Oö. Tourismusgesetz 2018 wurde mit 1. Jänner 2019 die sogenannte "Freizeitwohnungspauschale" eingeführt. Diese trifft für Wohnungen oder Häuser zu, die länger als 26 Wochen im Jahr von keiner Person als Hauptwohnsitz genutzt werden und im Gebäude- und Wohnungsregister (GWR) eingetragen sind.
Das bedeutet, dass Haus- und Wohnungseigentümer verpflichtend die gesamte Freizeitwohnungspauschale als Abgabe bis 1. Dezember eines jeden Jahres zu leisten haben, wenn ihre Wohnung länger als die Hälfte des Jahres nicht als Hauptwohnsitz genützt wird.
Die folgenden oft gestellten Fragen und Antworten basieren auf den Informationen der §§ 54 bis 57 Oö. Tourismusgesetz 2018. Es gibt eine Reihe von Ausnahmen (z.B.: Familienwohnhaus), die wir nachstehend zusammengefasst haben:
FAQ’S ZUR FREIZEITWOHNUNGSPAUSCHALE
1. Warum ist die Freizeitwohnungspauschale zu leisten?
Die Bestimmungen des OÖ Tourismusgesetz 2018 verpflichten die oberösterreichischen Gemeinden zur Einhebung.
2. Wer ist verpflichtet, die Freizeitwohnungspauschale als Abgabe zu leisten?
Der Eigentümer oder die Eigentümerin des Hauses oder der Wohnung ist jährlich zur Entrichtung der Freizeitwohnungspauschale verpflichtet.
3. Wie wird „Wohnung“ iSd § 54 Oö. Tourismusgesetz 2018 definiert? Welche Merkmale muss eine Wohnung/Haus aufweisen, um die Voraussetzungen für das Entstehen der Abgabenpflicht zu erfüllen?
Die Wohnungsdefinition lautet:
„Wohnung: Ein baulich abgeschlossener, nach der Verkehrsauffassung selbständiger Teil eines Gebäudes, der nach seiner Art und Größe geeignet ist, der Befriedigung individueller Wohnbedürfnisse von Menschen zu dienen.“
Eine Wohnung gilt dann als „in sich geschlossene Wohneinheit“, wenn zum Erreichen der Wohnung keine Wohnräume (Küche, Wohnzimmer, etc.) einer anderen Wohnung betreten werden müssen. Muss z.B. lediglich ein gemeinsames Vorhaus/Stiegenhaus im Erdgeschoß betreten werden, um zur Wohnung im Obergeschoß zu gelangen, sind zwei Wohnungen gegeben. Versperrbare Eingänge sind nicht erforderlich.
Eine Wohnung muss von der Art und Größe geeignet sein, den individuellen Wohnbedürfnissen von Menschen zu dienen. Es ist dabei nicht ausschlaggebend, ob im konkreten Fall eine Küche oder Kochnische tatsächlich vorhanden ist.
Unter anderem sind gerade „Wochenendhäuser“ mit dem Begriff der Freizeitwohnung in Verbindung zu bringen.
4. Besteht eine Abgabenpflicht, wenn ein Objekt nicht im AGWR als „Wohnung“ eingetragen ist?
Nur wenn ein Objekt die Definition einer Wohnung gem. § 2 Z 4 GWR-Gesetz erfüllt und im AGWR eingetragen ist, stellt dies ein abgabepflichtiges Objekt dar.
5. Können Wohneinheiten einfach zusammengelegt werden? Welche Voraussetzungen müssen für eine Wohnungszusammenlegung gegeben sein?
Die Anzahl der Wohnungen richtet sich nach den baulichen Gegebenheiten. Sind in einem Gebäude mehrere Wohnungen so angelegt, dass zum Erreichen der einzelnen Wohnungen keine Wohnräume einer anderen Wohnung betreten werden müssen, bleibt im GWR eine leerstehende Wohnung weiter als aktive Nutzungseinheit bestehen. Maßgeblich ist, ob die Nutzungseinheit als selbständige Wohnung genutzt werden könnte.
Eine Zusammenlegung ist nur aufgrund eines Umbaus mit entsprechender Neuanordnung der Zimmer zulässig. Je nach Bauvorhaben ist unter Umständen eine baubehördliche Abwicklung erforderlich. Für weitere Fragen steht Ihnen unser Bauamt gerne zur Verfügung.
6. Wie werden die Zeiten eines Hauptwohnsitzes gem. § 54 Abs 2 Z 2 Oö. Tourismusgesetz 2018 berechnet?
Laut Landes-Erlass vom 26. August 2019 werden die Zeiten eines Hauptwohnsitzes wie folgt berechnet:
a. Für die Qualifikation einer Wohnung als Freizeitwohnung ist maßgeblich, dass in der betreffenden Wohnung innerhalb eines Kalenderjahres mindestens 27 Wochen („länger als 26 Wochen“) lang kein HWS gegeben ist.
b. Zu zählen sind nur Wochen (Montag bis Sonntag), in denen kein HWS gemeldet ist. Endet etwa ein HWS an einem Dienstag, ist die betreffende Woche nicht zu zählen.
c. Grundsätzlich führen HWS-Zeiten bei einer als Freizeitwohnung zu qualifizierenden Wohnung zu keiner Verminderung der Pauschale. Dies gilt gemäß § 55 Abs. 1 letzter Satz allerdings nicht, wenn sich der HWS auf ein volles Monat erstreckt. Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten, in denen die Wohnung einen Hauptwohnsitz darstellt, vermindert sich die Abgabe für jeden vollen Kalendermonat um ein Zwölftel“. Nachdem die Zeiten ohne HWS überwiegen müssen, ist ein Abzug bis zu 5/12-tel der Pauschale möglich.
Gemäß § 55 OÖ Tourismusgesetz 2018 werden zur Konkretisierung auch Meldeauskünfte eingeholt.
7. Ich habe das Haus/die Wohnung erst im Laufe eines Jahres erworben, was bedeutet das für die Abgabenpflicht? Wechsel des Abgabenpflichtigen;
Nach § 55 Abs. 2 zweiter Satz teilt sich bei einem Wechsel in der Person der bzw. des Abgabepflichtigen die Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe auf die einzelnen Monate so auf, dass für jeden Monat ein Zwölftel der Abgabe zu entrichten ist, wobei der Monat, in dem der Übergang erfolgt, der neuen Eigentümerin bzw. dem neuen Eigentümer anzurechnen ist. Findet der Eigentümerwechsel durch Eintragung im Grundbuch etwa am 12. Oktober statt, dann ist die Jahrespauschale für eine 60 m2 große Wohnung (118,60 Euro) zu 9/12-tel (88,95 Euro) vom alten und zu 3/12 (29,65 Euro) vom neuen Eigentümer zu tragen.
8. Sind Objekte, die nur mit Nebenwohnsitz(en) gemeldet sind bzw. waren, zu berücksichtigen?
Die Freizeitwohnungspauschale stellt auf jene Wohnungen ab, in denen kein Hauptwohnsitz gemeldet ist (d.h. entweder nur Nebenwohnsitz oder kein Wohnsitz). Daher sind Wohnungen, in welchen nur ein Nebenwohnsitz gemeldet ist, abgabenpflichtig.
9. Wann ist die Ausnahme gem. § 54 Abs 2 Z 3 lit a Oö. Tourismusgesetz 2018, dass eine Wohnung überwiegend als Gästeunterkunft verwendet wird, erfüllt?
Eine Freizeitwohnung wird zu jenen Zeiten als Gästeunterkunft benötigt, zu denen die Unterkunft anfragenden Gäste für Buchungen tatsächlich zur Verfügung steht. Dies wird in Fällen zweifelhaft sein, in denen für längere zusammenhängende Zeiträume keine Nächtigungen von Gästen gemeldet werden. In solchen Fällen ist nicht davon auszugehen, dass die Ferienwohnung „überwiegend“ als Gästeunterkunft verwendet wird.
10. Ist für die Feststellung eines Ausnahmetatbestandes (wie z.B.: Berufsausübung, Wehrdienst, Schulpflicht, etc.) eine Bestätigung anzufordern?
Grundsätzlich sind die Angaben vom Eigentümer so weit zu konkretisieren, dass sie einer Überprüfung zugänglich sind (z.B. Angabe des Dienstgebers). Bestätigungen betreffend die Verwendung für begünstigte Zwecke können unterbleiben, wenn der angegebene Sachverhalt plausibel erscheint. Dies ist etwa der Fall, wenn für einen Bewohner eine altersgemäße Befreiung wegen Schulbesuchs angegeben wird. Lassen die Angaben eine Plausibilitätsprüfung nicht zu, sind ergänzende Angaben einzufordern.
11. Wohnungsaufgabe aus altersbedingten oder gesundheitlichen Gründen (§ 54 Abs 2 (iVm) Abs 3 Oö. Tourismusgesetz 2018):
Muss der Hauptwohnsitz an einer Wohnung aus altersbedingten oder gesundheitlichen Gründen aufgegeben werden, ist diese Wohnung bis zu einer möglichen Rückkehr oder dem Ableben der betreffenden Person befreit.
Nach § 54 Abs. 3 letzter Satz ist ein HWS nicht erforderlich, solange dieser aus gesundheitlichen oder altersbedingten Gründen aufgegeben werden muss. Ab der altersbedingten Aufgabe des HWS machen auch Zeiten über 26 Wochen ohne HWS die betreffende Wohnung nicht zu einer Freizeitwohnung.
12. Ausschließliche Familiennutzung der Wohnung/des Gebäudes (§ 54 Abs. 3 Oö. Tourismusgesetz 2018):
Eine Wohnung gilt nicht als Freizeitwohnung, wenn seit mindestens fünf Jahren auf demselben Grundstück
Beispielsweise im Familienverband genutzte Häuser mit mehreren Parteien oder im Familienverband genutztes Auszugshaus auf dem gleichen Grundstück mit einer leerstehenden Wohnung.
*) Ehegatten, eingetragene Partnerinnen bzw. Partner oder Lebensgefährtinnen bzw. Lebensgefährten, in gerader Linie oder im dritten Grad der Seitenlinie Verwandte sowie Personen, die im Verhältnis der Wahl- Stief- oder Pflegekindschaft stehen, jeweils einschließlich deren Ehegattinnen bzw. Ehegatten, eingetragene Partnerinnen bzw. Partner oder Lebensgefährtinnen bzw. Lebensgefährten; 24-Stunden-Pfleger(in)
13. Wie ist die Aliquotierung bei einem Wechsel des Abgabepflichtigen zu berechnen?
Nach § 55 Abs. 2 zweiter Satz teilt sich bei einem Wechsel in der Person der bzw. des Abgabepflichtigen die Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe auf die einzelnen Monate so auf, dass für jeden Monat ein Zwölftel der Abgabe zu entrichten ist, wobei der Monat, in dem der Übergang erfolgt, der neuen Eigentümerin bzw. dem neuen Eigentümer anzurechnen ist.
Findet der Eigentümerwechsel durch Eintragung im Grundbuch etwa am 12. Oktober 2023 statt, dann ist die Jahrespauschale für eine 60 m² große Wohnung (118,80 Euro) zu 9/12-tel (89,10 Euro) vom alten und zu 3/12 (29,70 Euro) vom neuen Eigentümer zu tragen.
14. Wie ist die Aliquotierung bei einer Neuerrichtung einer Freizeitwohnung zu berechnen?
Als Zeitpunkt der Neuerrichtung einer Freizeitwohnung gilt der Eintritt des Benützungsrechts nach § 44 Oö. BauO. 1994. Dem entspricht im AGWR die Eintragung des Errichtungsdatums. Da hier die Regelung betreffend den Eigentümerwechsel sinngemäß gilt, fällt der Monat, in dem das Benützungsrecht entsteht, unabhängig vom Kalendertag in die Abgabenpflicht.
15. Wie ist die Aliquotierung bei einer Aufgabe einer Freizeitwohnung zu berechnen?
Als „Aufgabe“ einer Freizeitwohnung gilt es, wenn die Wohnung ihre Funktion als Wohnung verliert, somit insbesondere der Abriss des Gebäudes, ein Bauvorhaben mit Änderung der Nutzungsart oder eine Zusammenlegung mit einer anderen Wohnung. Maßgeblich ist das Bewilligungsdatum für das Bauvorhaben. Hier endet bei sinngemäßer Anwendung der Bestimmung über den Eigentümerwechsel die Abgabenpflicht bereits mit dem Ende des dem Bewilligungsdatum vorangegangenen Monats.
16. Ist von einem Eigentümer, welcher über mehrere Wohnungen verfügt, jeweils ein gesonderter Erhebungsbogen (Mitteilung) auszufüllen?
Die Abgabe ist für jede Wohneinheit getrennt festzusetzen. Ist ein Eigentümer für mehrere Wohnungen abgabepflichtig, kann die Festsetzung in einem Bescheid mit getrennten Spruchabschnitten erfolgen. Der Eigentümer hat für jede Wohneinheit ein eigenes Erhebungsblatt zu übermitteln.
17. Wie ist vorzugehen, wenn erst im Dezember die Erfüllung des Abgabentatbestandes eindeutig festgestellt werden kann?
Ist im Zeitpunkt der Fälligkeit eine abschließende Beurteilung der Erfüllung des Tatbestands nach § 54 Abs. 2 Z 2 Oö. Tourismusgesetz 2018 (mehr als 26 Wochen kein Hauptwohnsitz) noch nicht möglich, muss der Eigentümer die Abgabe (dennoch) entrichten. Dies gilt nur dann nicht, wenn für den Eigentümer erkennbar ist, dass die betreffende Wohneinheit bis zum Jahresende nicht länger als 26 Wochen ohne Hauptwohnsitz sein wird.
18. Höhe der Freizeitwohnungspauschale:
Nutzfläche bis 50 Quadratmeter: EUR 86,40
Nutzfläche über 50 Quadratmeter: EUR 129,60
Nähere Informationen finden Sie unter:
Oö. Tourismusgesetz 2018
Fragebogen_2024_Mitteilung_über_eine_Wohnung.pdf herunterladen (0.09 MB)
21.03.2023