Bauanzeigen

Bauamt - Anzeigepflichtige Bauvorhaben

Gemäß § 25 (1) der Oö. BauO 1994 idgF sind folgende Bauvorhaben vor Beginn der Bauausführung der Baubehörde anzuzeigen:

1. der Neu-, Zu- oder Umbau von Kleinhausbauten und sonstigen Wohngebäuden;

Voraussetzungen:

* rechtswirksamer Bebauungsplan

* Nachbarunterschriften (Nachbarn erklären durch ihre Unterschrift auf dem Bauplan keine Einwendungen gegen das Bauvorhaben zu erheben)

* Planverfasserbestätigung

* Bauführerbestätigung

(Anzuzeigen mit dem Formular „Baufreistellung Wohngebäude“, am Gemeindeamt erhältlich).

2. a) der Neu-, Zu- oder Umbau von Betriebsgebäuden (einschließlich von solchen der Land- und Forstwirtschaft);

Voraussetzungen:

* Nachbarunterschriften (siehe oben)

* Planverfasserbestätigung

* Bauführerbestätigung

* bebaute Fläche bis zu 300 m²

* Gebäudehöhe höchstens 9 m

* kein dauernder Aufenthalt von Mensch und Tier

(Anzuzeigen mit dem Formular „Baufreistellung Betriebs- und Nebengebäude“, am Gemeindeamt erhältlich).

2. b) der Neu-, Zu- oder Umbau von Nebengebäuden;

 Voraussetzungen:

* Nachbarunterschriften (siehe oben)

* Planverfasserbestätigung

* Bauführerbestätigung

(Anzuzeigen mit dem Formular „Baufreistellung Betriebs- und Nebengebäude“, am Gemeindeamt erhältlich).

Benötigte Unterlagen:

* Anzeigeformular (am Gemeindeamt erhältlich)

* Bauplan in dreifacher Ausfertigung samt Lageplan

* Baubeschreibung dreifach

* Zustimmung der Grundeigentümer

* gegebenenfalls ein Trinkwasserbefund und ein

* Energieausweis

Diese Bauvorhaben werden mit Baufreistellung (Vermerk auf dem Bauplan) abgewickelt!

Weitere anzeigepflichtige Bauvorhaben gem. § 25 (1) Z. 3 14 Oö. Bau 1994 idgF sind:

* Errichtung von Hauskanalanlagen und Düngersammelanlagen einschließlich geschlossene Jauche- und Güllegruben land- u. forstwirtschaftlicher Betriebe

* Herstellung von Wintergärten, Verglasung von Balkonen und Loggien

* Herstellung von Schwimmbecken (Tiefe mehr als 1,50 m, Wasserfläche mehr als 35 m²)

* Errichtung von Solaranlagen (Fläche mehr als 20 m²) sowie Alternativenergieanlagen

* Errichtung von nicht Wohnzwecken dienenden ebenerdigen (eingeschossigen) Gebäuden mit einer bebauten Fläche bis zu 12 m²

* Errichtung von Fahrsilos (Umfassungswände mehr als 1,50 m Höhe)

* Errichtung von Heizungsanlagen

* Abbruch von Gebäuden

* Stützmauern und freistehende Mauern (Höhe mehr als 1,50 m)

(Anzuzeigen mit dem Formular „Sonstige Bauvorhaben“, am Gemeindeamt erhältlich).

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