Bauamt - Anzeigepflichtige Bauvorhaben
Gemäß § 25 (1) der Oö. BauO 1994 idgF sind folgende Bauvorhaben vor Beginn der Bauausführung der Baubehörde anzuzeigen:
1. der Neu-, Zu- oder Umbau von Kleinhausbauten und sonstigen Wohngebäuden;
Voraussetzungen:
* rechtswirksamer Bebauungsplan
* Nachbarunterschriften (Nachbarn erklären durch ihre Unterschrift auf dem Bauplan keine Einwendungen gegen das Bauvorhaben zu erheben)
* Planverfasserbestätigung
* Bauführerbestätigung
(Anzuzeigen mit dem Formular „Baufreistellung Wohngebäude“, am Gemeindeamt erhältlich).
2. a) der Neu-, Zu- oder Umbau von Betriebsgebäuden (einschließlich von solchen der Land- und Forstwirtschaft);
Voraussetzungen:
* Nachbarunterschriften (siehe oben)
* Planverfasserbestätigung
* Bauführerbestätigung
* bebaute Fläche bis zu 300 m²
* Gebäudehöhe höchstens 9 m
* kein dauernder Aufenthalt von Mensch und Tier
(Anzuzeigen mit dem Formular „Baufreistellung Betriebs- und Nebengebäude“, am Gemeindeamt erhältlich).
2. b) der Neu-, Zu- oder Umbau von Nebengebäuden;
Voraussetzungen:
* Nachbarunterschriften (siehe oben)
* Planverfasserbestätigung
* Bauführerbestätigung
(Anzuzeigen mit dem Formular „Baufreistellung Betriebs- und Nebengebäude“, am Gemeindeamt erhältlich).
Benötigte Unterlagen:
* Anzeigeformular (am Gemeindeamt erhältlich)
* Bauplan in dreifacher Ausfertigung samt Lageplan
* Baubeschreibung dreifach
* Zustimmung der Grundeigentümer
* gegebenenfalls ein Trinkwasserbefund und ein
* Energieausweis
Diese Bauvorhaben werden mit Baufreistellung (Vermerk auf dem Bauplan) abgewickelt!
Weitere anzeigepflichtige Bauvorhaben gem. § 25 (1) Z. 3 14 Oö. Bau 1994 idgF sind:
* Errichtung von Hauskanalanlagen und Düngersammelanlagen einschließlich geschlossene Jauche- und Güllegruben land- u. forstwirtschaftlicher Betriebe
* Herstellung von Wintergärten, Verglasung von Balkonen und Loggien
* Herstellung von Schwimmbecken (Tiefe mehr als 1,50 m, Wasserfläche mehr als 35 m²)
* Errichtung von Solaranlagen (Fläche mehr als 20 m²) sowie Alternativenergieanlagen
* Errichtung von nicht Wohnzwecken dienenden ebenerdigen (eingeschossigen) Gebäuden mit einer bebauten Fläche bis zu 12 m²
* Errichtung von Fahrsilos (Umfassungswände mehr als 1,50 m Höhe)
* Errichtung von Heizungsanlagen
* Abbruch von Gebäuden
* Stützmauern und freistehende Mauern (Höhe mehr als 1,50 m)
(Anzuzeigen mit dem Formular „Sonstige Bauvorhaben“, am Gemeindeamt erhältlich).
Bauwesen