Anzeige einer Geburt

Für die Beurkundung der Geburt sind beim Standesamt Tarsdorf folgende Dokumente vorzulegen:

Wenn Sie verheiratet sind:

  • Geburtsurkunde der Eltern des Kindes
  • Heiratsurkunde der Eltern des Kindes
  • Staatsbürgerschaftsnachweise der Eltern des Kindes (bei österreichischen Staatsbürgern) bzw. Reisepässe der Eltern (bei ausländischen Staatsbürgern)
  • Nachweis des Wohnsitzes (nur erforderlich bei Wohnsitz im Ausland)
  • eventuell Nachweis des akademischen Grades bzw. einer Standesbezeichnung

Wenn Sie als Mutter ledig sind:

  • Geburtsurkunde der Eltern des Kindes
  • Staatsbürgerschaftsnachweise der Eltern des Kindes (bei österreichischen Staatsbürgern) bzw.
  • Reisepässe der Eltern (bei ausländischen Staatsbürgern)
  • Nachweis des Wohnsitzes (nur erforderlich bei Wohnsitz im Ausland)
  • eventuell Nachweis des akademischen Grades der Eltern
  • Hinweis: Die Urkunden des Vaters sind nur vorzulegen, wenn nach der Geburt die Vaterschaftserkennung beim Standesamt erfolgt.

Zusätzliche Dokumente sind erforderlich, wenn die Mutter geschieden oder verwitwet ist:

  • Heiratsurkunde der letzten Ehe
  • Scheidungsbeschluss bzw. Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk
  • Sterbeurkunde des Mannes

Jeder fremdsprachigen Urkunde ist eine Übersetzung in deutscher Sprache beizufügen, die von einem in Österreich ansässigen, allgemein beeideten gerichtlichen Dolmetscher oder Übersetzer beglaubigt sein muss. Weiters sind ausländische Urkunden nur gültig, wenn sie mit den vorgeschriebenen Beglaubigungen versehen sind. Bitte erkundigen Sie sich rechtzeitig beim Standesamt darüber.

Der Standesbeamte hat weitere Urkunden zu verlangen, wenn die oben angeführten Urkunden zur ordnungsgemäßen Beurkundung der Geburt nicht ausreichen.

Gebühren:

Die Kosten einer Geburtsurkunde betragen € 9,30. Zusätzlich können Gebühren anfallen, wenn die anlässlich der Burkundung der Geburt vorzulegenden Urkunden nach dem Gebührengesetz noch nicht vergebührt wurden.

Seit 01. Jänner 2008 fallen für die Beantragung und Ausstellung einer Geurtsurkunde, die unmittelbar durch die Geburt eines Kindes veranlasst sind, sofern sie innerhalb von zwei Jahren ab Geburt des Kindes ausgestellt wird, keine Gebühren an (gilt daher nicht bei Ausstellung einer weiteren Geburtsurkunde nach Verlust oder Diebstahl). Bei Zusendung der Geburtsurkunde entstehen in der Regel Kosten. Erkundigen Sie sich bitte beim zuständigen Standesamt.

Informationen zu diesem Thema finden Sie auch unter http://www.help.gv.at/ im Bereich GEBURT

Zuständig