Anmeldung zur Eheschließung

Allgemeine Informationen

Haben Sie sich entschlossen zu heiraten, müssen Sie sich bei Ihrem zuständigen Standesamt zur Eheschließung anmelden und das "Aufgebot" bestellen. Das "Aufgebot" ist die Niederschrift zur Ermittlung der Ehefähigkeit. Sie wird bei der Anmeldung erstellt.

Bereits bei der Anmeldung zur standesamtlichen Trauung kann der Standesbeamtin/dem Standesbeamten gegenüber die Namensführung in der Ehe erklärt werden. Deshalb wäre es ratsam, wenn Sie sich bereits vor der Anmeldung zur standesamtlichen Trauung über die Namensführung in der Ehe im Klaren sind. Spätestens am Tag der Eheschließung müssen Sie sich darüber geeinigt haben.

Voraussetzungen

Um heiraten zu können, müssen Sie ehefähig sein. Auch darf kein Eheverbot für Sie vorliegen:

Ehefähigkeit ist gegeben, wenn eine Person ehemündig und geschäftsfähig ist. Männer und Frauen werden mit dem vollendeten 18. Lebensjahr ehemündig sowie volljährig und erhalten damit volle Handlungs- und Geschäftsfähigkeit.

Zwischen dem 16. und 18. Lebensjahr bedarf es einer rechtskräftigen Ehemündigkeitserklärung. Das Gericht muss eine Person auf Antrag für ehemündig erklären, wenn

  • die zukünftige Ehepartnerin/der zukünftige Ehepartner bereits volljährig ist und
  • die Person für diese Ehe reif erscheint.
Bei minderjährigen Personen oder aus anderen Gründen in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Personen muss der Obsorgeberechtigte oder die Obsorgeberechtigte in die Eingehung der Ehe einwilligen.

Zu den Eheverboten zählen:

  • Blutsverwandtschaft
    Die Ehe darf nicht geschlossen werden zwischen Blutsverwandten gerader Linie (z.B. Vater und Tochter) oder zwischen Geschwistern bzw. Halbgeschwistern. Dies gilt auch dann, wenn die Blutsverwandtschaft auf unehelicher Geburt beruht.
  • Adoptivverhältnis
    Eine Ehe darf auch nicht zwischen Adoptivmutter/Adoptivvater und Adoptivkind geschlossen werden, solange das Adoptivverhältnis nicht aufgelöst wurde.
  • Doppelehe
    Niemand darf eine Ehe eingehen, solange er oder sie noch in einer bestehenden Ehe oder eingetragenen Partnerschaft lebt. Dabei ist unbedeutend, ob ein tatsächliches Zusammenleben der Eheleute (oder eingetragenen Partner) vorliegt. Entscheidend ist, dass die Ehe (bzw. eingetragene Partnerschaft) noch nicht aufgelöst (z.B. durch Scheidung, Aufhebung, Tod) oder für nichtig erklärt wurde.

Fristen

Die Anmeldung zur standesamtlichen Trauung kann frühestens sechs Monate vor dem gewünschten Trauungstermin vorgenommen werden, da die Niederschrift zur Ermittlung der Ehefähigkeit ("Aufgebot") nur maximal sechs Monate gültig ist. Eine Mindestfrist ist nicht mehr vorgesehen, jedoch beträgt die durchschnittliche Wartezeit in größeren Städten zwei bis sechs Wochen.

Die Bekanntmachung eines Aufgebotes (Aushang an der Gemeindeamtstafel) gibt es in Österreich nicht mehr.

Zuständige Stelle

Die Personenstandsbehörde, die für den Wohnsitz oder Aufenthalt der Verlobten/des Verlobten örtlich zuständig ist:

Besteht kein Wohnsitz oder Aufenthalt im Inland, ist das Standesamt des letzten Wohnsitzes im Inland zuständig. In allen anderen Fällen ist das Standesamt Wien – Innere Stadt zuständig.

Die Trauung selbst kann auch an einem anderen Standesamt vorgenommen werden.

TIPP

Einige Standesämter bieten Ihnen die Möglichkeit, eine Online-Terminreservierung für Ihre Trauung vorzunehmen. Dies sind z.B.:

Verfahrensablauf

Vor der Eheschließung muss die Personenstandsbehörde in einer mündlichen Verhandlung die Ehefähigkeit der Verlobten aufgrund der vorgelegten Urkunden ermitteln. Bei dieser mündlichen Verhandlung müssen grundsätzlich beide Verlobte anwesend sein.

Es wird dann eine Niederschrift über die Ermittlung der Ehefähigkeit ("Aufgebot") angefertigt.

Bei Ihrem ersten Termin müssen Sie nicht sofort alle erforderlichen Urkunden und Nachweise vorlegen. Oft kann es länger dauern, die entsprechenden Unterlagen zu beschaffen. Informieren Sie sich beim persönlichen Gespräch mit Ihrer Standesbeamtin/Ihrem Standesbeamten, welche Unterlagen in Ihrem individuellen Fall benötigt werden.

In Ausnahmefällen genügt es, wenn eine Verlobte/ein Verlobter alleine vorspricht. Vor der Anmeldung beim Standesamt müssen Sie dann das bei jedem Standesamt erhältliche Formular "Erklärung zur Ermittlung der Ehefähigkeit" abholen. Darin muss die nicht erscheinende Verlobte/der nicht erscheinende Verlobte einen Verhinderungsgrund angeben. Das Formular ist dann von der anderen Verlobten/vom anderen Verlobte bei der Anmeldung zur Eheschließung abzugeben.

Erforderliche Unterlagen

Wenn Sie Österreicherin/Österreicher sowie ledig und voll geschäftsfähig sind:

Wenn Sie bereits verheiratet oder in einer eingetragenen Partnerschaft waren: zusätzlich

  • Heiratsurkunde/n aller früheren Ehen und/oder Partnerschaftsurkunde/n aller früher begründeten eingetragenen Partnerschaften
  • Nachweis der Aufhebung, Nichtigerklärung oder Scheidung der früheren Ehe (Beschluss oder Urteil mit gültiger Bestätigung der Rechtskraft – Rechtskraftstempel!), Urteil über die Auflösung der früheren eingetragenen Partnerschaft/en
  • Sterbeurkunde der Ehepartnerin/des Ehepartners
  • Sterbeurkunde der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners

Wenn Sie ein Kind oder mehrere gemeinsame uneheliche Kinder haben: zusätzlich

Wenn Sie beschränkt geschäftsfähig oder nicht ehemündig sind: zusätzlich

  • bei 16- bis 18-Jährigen:
    • Ehemündigkeitserklärung des Gerichts (mit gültiger Bestätigung der Rechtskraft – Rechtskraftstempel!)
    • Zustimmung der Obsorgeberechtigten
  • bei Bestellung einer Sachwalterin/eines Sachwalters: deren/dessen Einwilligung oder entsprechender Gerichtsbeschluss

Wenn Sie bei der Anmeldung des Aufgebots nicht anwesend sind, benötigen Sie zusätzlich das bei jedem Standesamt erhältliche Formular "Erklärung zur Ermittlung der Ehefähigkeit".

Welche Dokumente bei Vorliegen einer ausländischen Staatsangehörigkeit zur Anmeldung der Eheschließung konkret benötigt werden, erfahren Sie beim zuständigen Standesamt.

TIPP

Bei einigen Standesämtern erhalten Österreicherinnen/Österreicher sowie Angehörige anderer Staaten eine individuelle Auflistung der zur Eheschließung erforderlichen Dokumente:

TIPP

Für in Wien geborene Personen, die auch in Wien heiraten wollen, beschafft das zuständige Wiener Standesamt die Abschrift aus dem Geburtenbuch selbst, wenn die Geburtsurkunde mitgebracht wird.

Fremdsprachige Urkunden müssen im Original gemeinsam mit einer in Österreich beglaubigten Übersetzung vorgelegt werden.

Ob beglaubigte Übersetzungen aus anderen Staaten anerkannt werden, richtet sich nach den jeweiligen Verfahrensvorschriften. Zur Anerkennung der Dokumente kann beispielsweise eine Apostille erforderlich sein. Weitere Informationen dazu finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten.

Muss eine fremdsprachige Urkunde im Original gemeinsam mit einer beglaubigten Übersetzung vorgelegt werden, darf die Übersetzung in der Regel nur von allgemein beeideten gerichtlichen Dolmetscherinnen/Dolmetschern oder Übersetzerinnen/Übersetzern vorgenommen werden. Eine Liste der in Österreich beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetscher finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums für Justiz. In diese Liste können sich auch Dolmetscherinnen/Dolmetscher aus anderen EU-/EWR-Mitgliedstaaten eintragen lassen.

Kosten

Je nach Anzahl der erforderlichen Dokumente variiert die Höhe der Kosten. Alle Gebühren – auch für die Durchführung der Trauung und für die Heiratsurkunde(n) – sind bereits bei der Anmeldung der Eheschließung zu entrichten.

  • Niederschrift zur Ermittlung der Ehefähigkeit: 14,30 Euro Bundesgebühr
  • Eventuell Nachvergebührung von Unterlagen:
    • 3,90 Euro pro Beilage für nicht vergebührte Beilagen
      (z.B. Scheidungsurkunden, Übersetzungen)
    • 7,20 Euro pro Beilage für nicht vergebührte ausländische Urkunden
      (z.B. Heirats-, Geburts-, Sterbeurkunde)
    • 14,30 Euro pro Bestätigung
      (z.B. Ehefähigkeitszeugnis, Aufenthaltsbescheinigung)
  • Durchführung der Trauung:
    • 5,45 Euro Bundesverwaltungsabgabe während der Amtszeit und in den Amtsräumen der Standesbeamtin/des Standesbeamten
    • 54,50 Euro Bundesverwaltungsabgabe außerhalb der Amtsräume (zusätzlich können weitere Gebühren anfallen)
    • 10,90 Euro Bundesverwaltungsabgabe außerhalb der Amtszeit
  • Ausstellung der Heiratsurkunde: je 9,30 Euro (7,20 Euro Bundesgebühr plus 2,10 Euro Bundesverwaltungsabgabe)
    (meistens zwei bis drei Exemplare)
Für die Inanspruchnahme von Zusatzleistungen, wie beispielsweise Musik, können weitere Kosten entstehen.

Zusätzliche Informationen

Falls Sie später eine weitere Heiratsurkunde benötigen (z.B. Duplikat bei Verlust oder Diebstahl, mehrsprachige Heiratsurkunde), können Sie einen Antrag auf Ausstellung einer Heiratsurkunde/internationalen Heiratsurkunde stellen.

Das Recht auf Ausstellung einer Heiratsurkunde haben:

  • Personen, auf die sich die Eintragung bezieht, sowie sonstige Personen, deren Personenstand durch die Eintragung berührt wird
  • Personen, die ein rechtliches Interesse daran glaubhaft machen, soweit kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der Personen, auf die sich die Eintragung bezieht, entgegensteht
  • Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Vollziehung der Gesetze

Rechtsgrundlagen

Zum Formular

Eheschließung – Antrag

Stand: 26.01.2012
Hinweis .
Abgenommen durch:
Bundesministerium für Finanzen
Bundesministerium für Inneres
Bundesministerium für Justiz
Transparente Grafik zwecks Webanalyse

Quelle: HELP.gv.at

Logo HELP.gv.at